sorgliche Einräumung eines Ferienrechts gegenüber seinem Sohn abgewiesen wurde. Gerichtspräsident Koch hielt diesbezüglich in E. 6.3 fest, dass die Ausführungen des Beistands, wonach das Verhalten des Gesuchstellers bei seinem Sohn zu Ängsten und Loyalitätskonflikten geführt habe, als glaubhaft zu erachten seien, zumal der Vorfall vom 22. Juni 2022 in einem Polizeibericht rapportiert sei. Es erscheine deshalb nicht opportun, ein zeitnahes Ferienrecht zuzusprechen. Ausserdem sei das Besuchsrecht einstweilen zu sistieren, damit dieses auf eine konflikt- und angstfreie Basis gestellt werden könne (vgl. Beweis 2 zum Ausstandsgesuch vom 30. Januar 2024).