Welche konkreten Fragestellungen von Gerichtspräsident Koch tatsächlich beurteilt wurden, geht aus den Akten indes nicht hervor, da der Grossteil der Erwägungen sowie des Entscheid-Dispositivs vom Gesuchsteller nicht beigelegt wurde und damit nicht bekannt ist (vgl. "Beweiss 1" zum Ausstandsgesuch vom 30. Januar 2024). Dem gleichentags ergangenen Entscheid im Verfahren […] ist sodann zu entnehmen, dass unter Verweis auf den im Strafbefehl vom 14. Dezember 2023 thematisierten und nunmehr im Hauptverfahren von Gerichtspräsident Koch zu behandelnden Vorfall im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme das Besuchsrecht des Gesuchstellers einstweilen sistiert sowie dessen Antrag auf vor-