gende Stellungnahme des Beistands vom 18. Juli 2022 hingewiesen wird (Ziff. 7 bzw. 17). Welche konkreten Fragestellungen von Gerichtspräsident Koch tatsächlich beurteilt wurden, geht aus den Akten indes nicht hervor, da der Grossteil der Erwägungen sowie des Entscheid-Dispositivs vom Gesuchsteller nicht beigelegt wurde und damit nicht bekannt ist (vgl. "Beweiss 1" zum Ausstandsgesuch vom 30. Januar 2024).