Das dem Ausstandsgesuch zugrundeliegende Strafverfahren wird einzig gegen den Gesuchsteller geführt und bezieht sich auf einen Vorfall zwischen ihm und der Geschädigten, der sich am 22. Juni 2022 zugetragen und anlässlich welchem der Sohn des Gesuchstellers zugegen gewesen sein soll. Die Geschädigte war an den genannten zivilrechtlichen Verfahren nicht als Partei beteiligt. Damit liegt grundsätzlich keine für eine Vorbefassung i.S.v. Art. 56 lit. b StPO vorausgesetzte Identität der Verfahren und Parteien vor. Gestützt auf Art. 56 lit. f StPO ist allerdings zu prüfen, ob die Mitwirkung an den erwähnten -8-