Allerdings sind Konstellationen denkbar, in denen im Straf- und im Zivilverfahren identische Fragestellungen zu beurteilen sind und welche allenfalls unter den Ausstandsgrund des Art. 56 lit. f StPO -7- (Gefahr der vorzeitigen Festlegung) fallen (vgl. KELLER, a.a.O., N. 17 zu Art. 56 StPO).