Er umfasst die Identität der Parteien, des Verfahrens sowie der strittigen Beweis- und Rechtsfragen. Nicht erfasst wird ein anderes oder früheres Verfahren, das sich im weitesten Sinne auf den gleichen Sachverhalt bezieht (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.1). Übt eine in der Strafbehörde tätige Person daneben noch eine andere Funktion aus (z.B. als Zivilrichter), so fehlt es in der Regel schon an der gleichen Sache als zusätzliche Voraussetzung für eine Befangenheit nach Art. 56 lit. b StPO. Allerdings sind Konstellationen denkbar, in denen im Straf- und im Zivilverfahren identische Fragestellungen zu beurteilen sind und welche allenfalls unter den Ausstandsgrund des Art.