Nicht hierunter fallen Konstellationen, in denen die in einer Strafbehörde tätige Person zwar in einer anderen Stellung, aber in einer anderen Sache mit derselben Partei befasst war. Dasselbe gilt, wenn sie in der gleichen Stellung in einer anderen Sache, etwa in einem anderen Verfahren, erneut mit der gleichen Partei zu tun hat (vgl. MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17a zu Art. 56 StPO). Der Begriff der "gleichen Sache" ist formal zu verstehen. Er umfasst die Identität der Parteien, des Verfahrens sowie der strittigen Beweis- und Rechtsfragen.