Die entsprechenden Verfahren betreffend Kindesschutz und Regelung des persönlichen Verkehrs mit dem Sohn des Gesuchstellers hätten keinen Konnex zum vorliegenden Strafverfahren. Einzig der Gesuchsteller sei von beiden Verfahren betroffen und weder die Kindsmutter noch der Sohn des Gesuchstellers seien in das Strafverfahren involviert. Damit liege keine den Ausstand begründende Vorbefassung vor. Im Übrigen habe er weder zum Gesuchsteller noch zur Geschädigten oder zum Sohn des Gesuchstellers eine besondere Beziehung. Mit Ausnahme der genannten Zivilverfahren kenne er den Gesuchsteller nicht.