3.2. Soweit der Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. Januar 2024 neben dem Ausstand von Gerichtspräsident Koch auch den Ausstand des "gesamten Gericht Muri" beantragt, handelt es sich dabei wiederum um eine Gesamtbehörde und erweist sich das Ausstandsgesuch damit als unzulässig (vgl. E. 2.2 hiervor). Das Ausstandsgesuch ist demnach insoweit zu behandeln, als es sich gegen Gerichtspräsident Koch richtet. Im Übrigen ist darauf nicht einzutreten.