Was die behauptete Interessenskollision von Oberrichter Brunner anbelangt, ist festzustellen, dass dieser nicht mehr am Obergericht tätig ist, weshalb sich die Ausstandsfrage gar nicht stellt. Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Ausstandsgründe erweisen sich sowohl als missbräuchlich wie auch als untauglich, so dass eine Weiterleitung des Ausstandsgesuchs an das Berufungsgericht (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO) unterbleiben kann, soweit es das Obergericht des Kantons Aargau betrifft. Folgerichtig ist auf das Ausstandsgesuch in diesem Punkt nicht einzutreten.