59 Abs. 1 lit. b StPO). Losgelöst davon, um welchen Ausstandsgrund es dem Gesuchsteller letztlich geht, liegt damit die Zuständigkeit zu dessen Beurteilung bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau (§ 13 EG StPO; § 65 Abs. 1 und 2 GOG; Geschäftsordnung des Obergerichts vom 21. November 2012, § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b). Ist demgegenüber die Beschwerdeinstanz selber von einem Ausstandsgesuch betroffen, was vorliegend betreffend das Ausstandsbegehren gegen das Obergericht des Kantons Aargau der Fall ist, so entscheidet – vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen – das Berufungsgericht darüber (Art. 59 Abs. 1 lit.