1.2. Soweit der Gesuchsteller mit seiner Eingabe vom 30. Januar 2024 "mangelnde Beweiseinbringung oder keine Teilnahme" der Geschädigten im Strafverfahren sowie sinngemäss die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beanstandet (Anträge 2 und 3 des Ausstandsgesuchs vom 30. Januar 2024), bildet dies nicht Gegenstand des vorliegenden Ausstandsverfahrens und ist darauf nicht weiter einzugehen. Der Gesuchsteller ist zur Geltendmachung dieser Punkte auf das Hauptverfahren zu verweisen.