2. Mangelnder Beweiseinbringung oder keine Teilnahme der Klägerin B._____ 3. Nicht Prozessökonomisches Handeln anhand Erstellung eines 2. Strafbefehls mit Wechsel des Staatsanwaltes" 3.2. Mit Eingabe vom 6. Februar 2024 (Postaufgabe) leitete der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Muri, Markus Koch [fortan: Gerichtspräsident Koch], das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 30. Januar 2024 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter und ersuchte um Abweisung des Ausstandsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei. -3-