Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.39 (ST.2024.1; STA.2022.2856) Art. 81 Entscheid vom 12. März 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Flütsch Gesuchsteller A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] Gegenstand Ausstandsgesuch in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 14. Dezember 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegen A._____ (fortan: Gesuchsteller) einen Strafbefehl wegen angeblich am 22. Juni 2022 begangener Drohung und angeblich zwischen dem 30. April 2022 und dem 22. Juni 2022 begangener wiederholter Tätlichkei- ten zum Nachteil seiner damaligen Lebenspartnerin B._____ (fortan: Ge- schädigte). Dieser Strafbefehl ersetzte den ursprünglich am 10. August 2023 ergangenen Strafbefehl, worin er zusätzlich zu den vorgenannten De- likten der mehrfachen Beschimpfung zum Nachteil der Geschädigten für schuldig befunden worden war und gegen welchen er mit Eingabe vom 24. August 2023 (Postaufgabe) Einsprache erhoben hatte. 2. Gegen den Strafbefehl vom 14. Dezember 2023 erhob der Gesuchsteller am 2. Januar 2024 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten. Der Strafbefehl wurde von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in der Folge mit Verfügung vom 8. Januar 2024 an das Bezirksgericht Muri zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 stellte der Gesuchsteller beim Bezirks- gericht Muri ein Ausstandsgesuch mit folgenden Anträgen: " 1. Ablehnungs-, und Ausstandsgesuch wegen Befangenheit gegen Markus Koch und infolge den gesamten Gericht Muri wegen Beteiligung an vorhe- rigen Entscheidungen im Fall C._____. 2. Mangelnder Beweiseinbringung oder keine Teilnahme der Klägerin B._____ 3. Nicht Prozessökonomisches Handeln anhand Erstellung eines 2. Strafbe- fehls mit Wechsel des Staatsanwaltes" 3.2. Mit Eingabe vom 6. Februar 2024 (Postaufgabe) leitete der Gerichtspräsi- dent des Bezirksgerichts Muri, Markus Koch [fortan: Gerichtspräsident Koch], das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 30. Januar 2024 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau weiter und ersuchte um Abweisung des Ausstandsgesuchs, soweit da- rauf einzutreten sei. -3- 3.3. Mit Eingabe vom 5. März 2024 liess sich der Gesuchsteller erneut verneh- men. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Gesuchsteller beantragt mit seiner Eingabe vom 30. Januar 2024 den Ausstand des Gerichtspräsidenten Koch sowie des "gesamten Gerichts Muri". Mit seiner Eingabe vom 5. März 2024 beantragt er zudem den Aus- stand des Obergerichts des Kantons Aargau. Die Ausstandsgesuche sind nachfolgend je separat zu prüfen (vgl. E. 3 und E. 4 hiernach). 1.2. Soweit der Gesuchsteller mit seiner Eingabe vom 30. Januar 2024 "man- gelnde Beweiseinbringung oder keine Teilnahme" der Geschädigten im Strafverfahren sowie sinngemäss die Verletzung des Beschleunigungsge- bots durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beanstandet (Anträge 2 und 3 des Ausstandsgesuchs vom 30. Januar 2024), bildet dies nicht Ge- genstand des vorliegenden Ausstandsverfahrens und ist darauf nicht weiter einzugehen. Der Gesuchsteller ist zur Geltendmachung dieser Punkte auf das Hauptverfahren zu verweisen. 2. 2.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a bis lit. f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder lit. f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Aus- standsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b bis lit. e StPO abstützt, so entscheidet in Abhängigkeit davon, wer vom Ausstandsgesuch betroffen ist, die nach Art. 59 Abs. 1 lit. a bis lit. d StPO zuständige Behörde ohne weiteres Beweisverfahren. Soweit das Ausstandsgesuch Gerichtspräsident Koch betrifft, entscheidet die Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Losgelöst davon, um welchen Ausstandsgrund es dem Gesuchstel- ler letztlich geht, liegt damit die Zuständigkeit zu dessen Beurteilung bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau (§ 13 EG StPO; § 65 Abs. 1 und 2 GOG; Geschäftsordnung des Oberge- richts vom 21. November 2012, § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b). Ist demgegenüber die Beschwerdeinstanz selber von einem Ausstandsge- such betroffen, was vorliegend betreffend das Ausstandsbegehren gegen das Obergericht des Kantons Aargau der Fall ist, so entscheidet – vorbe- haltlich der nachfolgenden Ausführungen – das Berufungsgericht darüber (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). -4- 2.2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechen- des Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Dass die Ausstandsgründe nach Art. 58 Abs. 1 StPO glaubhaft zu machen sind, bedeutet, dass sie zu substantiieren sind. Dementsprechend genügen blosse Vermutungen oder pauschale, vage Andeutungen nicht. Auch kann es der Gesuchsteller nicht bei einer blossen behaupteten Darstellung be- lassen, sondern hat er die Wahrscheinlichkeit dieser Gründe mittels Indi- zien oder Beweismitteln zu substantiieren, etwa durch Einreichen entspre- chender Schriftstücke oder eine in sich selbst glaubhafte Darstellung. Grundsätzlich unzureichend ist es, einzig pauschale Ausstandsgründe ge- gen eine Behörde als Ganzes zu nennen (ANDREAS J. KELLER, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 58 StPO; Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2020.64 vom 15. Juli 2020 E. 3.1). 2.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Behörde selber über ein missbräuchliches oder untaugliches Ausstandsgesuch befinden und auf dieses nicht eintreten, auch wenn gemäss dem anwendbaren Ver- fahrensrecht eine andere Instanz darüber zu entscheiden hätte. Die Miss- bräuchlichkeit bzw. Untauglichkeit eines Ausstandsgesuchs darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, denn es handelt sich dabei um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das zuständige Gericht über den Aus- stand eines Richters in dessen Abwesenheit zu befinden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019 E. 1.4). 3. 3.1. Zunächst ist auf das Ausstandsgesuch gegen das Obergericht des Kantons Aargau als Gesamtbehörde einzugehen. Der Gesuchsteller führt aus, das Obergericht habe sich "als Verbündeter Beteiligter Im System Muri bewei- sen". Er lehne das Obergericht "auch für diesen Fall" wegen "Verdacht der Parteinahme und Befangenheit der Aufgezählten Kammern und zugehöri- gen" ab (vgl. Ausstandsgesuch vom 5. März 2024, S. 3). Hierzu ist mit Ver- weis auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 2.2) festzuhalten, dass pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes grundsätz- lich unzulässig sind und sich das Ausstandsgesuch damit bereits aus die- sem Grund als untauglich erweist. Der Gesuchsteller vermag jedoch ohne- hin nicht ansatzweise glaubhaft darzutun, inwiefern ein Anschein der Be- fangenheit der in der vorliegenden Sache zuständigen Mitglieder der -5- Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau gegeben sein sollte. Im Grunde scheint der Gesuchsteller mit früheren Ent- scheiden des Obergerichts nicht einverstanden zu sein, was jedoch keinen Ausstandsgrund darstellt. Ausserdem gehen seine nur schwer verständli- chen Ausführungen, wonach Oberrichterin Massari in der 4. Zivilkammer "faktenbasierende Beweis verschwinden" lasse und Oberrichter Brunner ein Ausstandsgesuch gegen die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Muri, Simone Baumgartner, behandelt und sich im gleichen Fall als zustän- diger Richter "präsentiert" habe, an der Sache vorbei. Oberrichterin Mas- sari wirkt am vorliegenden Ausstandsverfahren nicht mit. Was die behaup- tete Interessenskollision von Oberrichter Brunner anbelangt, ist festzustel- len, dass dieser nicht mehr am Obergericht tätig ist, weshalb sich die Aus- standsfrage gar nicht stellt. Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Aus- standsgründe erweisen sich sowohl als missbräuchlich wie auch als un- tauglich, so dass eine Weiterleitung des Ausstandsgesuchs an das Beru- fungsgericht (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO) unterbleiben kann, soweit es das Obergericht des Kantons Aargau betrifft. Folgerichtig ist auf das Aus- standsgesuch in diesem Punkt nicht einzutreten. 3.2. Soweit der Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. Januar 2024 neben dem Ausstand von Gerichtspräsident Koch auch den Ausstand des "gesamten Gericht Muri" beantragt, handelt es sich dabei wiederum um eine Gesamt- behörde und erweist sich das Ausstandsgesuch damit als unzulässig (vgl. E. 2.2 hiervor). Das Ausstandsgesuch ist demnach insoweit zu behan- deln, als es sich gegen Gerichtspräsident Koch richtet. Im Übrigen ist da- rauf nicht einzutreten. 4. 4.1. Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch – soweit überhaupt verständlich – im Wesentlichen damit, Gerichtspräsident Koch habe in der Vergangenheit an familienrechtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Muri mitgewirkt, welche den "Fall C._____" (Sohn des Gesuchstellers) be- träfen ([…]; […]). Gerichtspräsident Koch habe ihm in diesem Rahmen am 19. Juli 2022 als urteilender Richter zwei Entscheide zukommen lassen. In einem dieser Entscheide stelle er sich als Vertreter der Gerichtspräsidentin Simone Baumgartner dar, wobei er im anderen Entscheid deutlich als Be- teiligter auftrete. Gerichtspräsident Koch habe im Rahmen dieser Verfah- ren bereits geurteilt und ihm jegliches Recht auf seinen Sohn verweigert. Allein der kurze Zeitraum zwischen seinem Mitwirken an den erwähnten Entscheiden und dem im Strafbefehl festgehaltenen Tatzeitpunkt lege das Vorliegen eines Ausstandsgrundes nahe. Im Übrigen sei Gerichtspräsident Koch "Drahtzieher und Auftraggeber mit des Postskandals mit Herrn Z. Ob- rist" gewesen und habe sich einer "Straftat gegen das Postgesetz" schuldig gemacht, indem er in Auftrag gegeben habe, dass "Herr Z. Obrist" seine -6- Unterschrift "ersetzen" und an ihn adressierte, eingeschriebene Briefe bei der Post Muri abholen könne (vgl. Ausstandsgesuch vom 30. Januar 2024, S. 2). 4.2. Gerichtspräsident Koch hält im Wesentlichen dagegen, es lägen keine Be- fangenheitsgründe vor. Die vom Gesuchsteller erwähnten Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Muri seien von Gerichtspräsidentin Simone Baum- gartner geführt worden, wobei er die entsprechenden Entscheide in Vertre- tung während ihrer Ferienabwesenheit gefällt und unterzeichnet habe. Die entsprechenden Verfahren betreffend Kindesschutz und Regelung des per- sönlichen Verkehrs mit dem Sohn des Gesuchstellers hätten keinen Kon- nex zum vorliegenden Strafverfahren. Einzig der Gesuchsteller sei von bei- den Verfahren betroffen und weder die Kindsmutter noch der Sohn des Ge- suchstellers seien in das Strafverfahren involviert. Damit liege keine den Ausstand begründende Vorbefassung vor. Im Übrigen habe er weder zum Gesuchsteller noch zur Geschädigten oder zum Sohn des Gesuchstellers eine besondere Beziehung. Mit Ausnahme der genannten Zivilverfahren kenne er den Gesuchsteller nicht. Die Kindsmutter sei ihm aus dem Dorf bekannt, er pflege mit dieser aber weder freundschaftlichen noch feind- schaftlichen Kontakt. Daher sei auch eine Befangenheit aus anderen Grün- den nicht gegeben. 4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 56 lit. b StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mit- glied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständiger oder als Zeuge in der gleichen Sache tätig war. Nicht hierunter fallen Kons- tellationen, in denen die in einer Strafbehörde tätige Person zwar in einer anderen Stellung, aber in einer anderen Sache mit derselben Partei befasst war. Dasselbe gilt, wenn sie in der gleichen Stellung in einer anderen Sa- che, etwa in einem anderen Verfahren, erneut mit der gleichen Partei zu tun hat (vgl. MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17a zu Art. 56 StPO). Der Begriff der "gleichen Sache" ist formal zu verstehen. Er umfasst die Identität der Par- teien, des Verfahrens sowie der strittigen Beweis- und Rechtsfragen. Nicht erfasst wird ein anderes oder früheres Verfahren, das sich im weitesten Sinne auf den gleichen Sachverhalt bezieht (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.1). Übt eine in der Strafbehörde tätige Person daneben noch eine andere Funktion aus (z.B. als Zivilrichter), so fehlt es in der Regel schon an der gleichen Sache als zusätzliche Voraussetzung für eine Befangenheit nach Art. 56 lit. b StPO. Allerdings sind Konstellationen denkbar, in denen im Straf- und im Zivilverfahren identische Fragestellungen zu beurteilen sind und welche allenfalls unter den Ausstandsgrund des Art. 56 lit. f StPO -7- (Gefahr der vorzeitigen Festlegung) fallen (vgl. KELLER, a.a.O., N. 17 zu Art. 56 StPO). 4.3.2. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als jenen in lit. a-e von Art. 56 StPO genannten), insbesondere Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Entschei- dendes Kriterium ist, ob der Ausgang des Verfahrens auch bei den proble- matischen Konstellationen bei objektiver Betrachtung noch als offen er- scheint. Dazu bedarf es einer rechtlichen Würdigung der konkreten Um- stände im Einzelfall (vgl. BOOG, a.a.O., N. 38 zu Art. 56 StPO). 4.3.3. Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (vgl. BOOG, a.a.O., N. 1 der Vor- bemerkungen zu Art. 56–60 StPO). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem un- parteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Ein- wirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorlie- gen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzu- stellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorlie- gen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass das Gericht tatsächlich befangen ist (vgl. statt vieler BGE 148 IV 137 E. 2.2). 4.4. 4.4.1. Der Gesuchsteller führt die von ihm geltend gemachte Befangenheit von Gerichtspräsident Koch u.a. auf dessen Mitwirkung als erstinstanzlicher Zivilrichter an zwei familienrechtlichen Verfahren des Jahres 2022, an wel- chen jeweils der Gesuchsteller und die Kindsmutter N._____ (sowie im Falle des Verfahrens […] zusätzlich der gemeinsame Sohn und der Bei- stand) beteiligt waren, zurück. Das dem Ausstandsgesuch zugrundelie- gende Strafverfahren wird einzig gegen den Gesuchsteller geführt und be- zieht sich auf einen Vorfall zwischen ihm und der Geschädigten, der sich am 22. Juni 2022 zugetragen und anlässlich welchem der Sohn des Ge- suchstellers zugegen gewesen sein soll. Die Geschädigte war an den ge- nannten zivilrechtlichen Verfahren nicht als Partei beteiligt. Damit liegt grundsätzlich keine für eine Vorbefassung i.S.v. Art. 56 lit. b StPO voraus- gesetzte Identität der Verfahren und Parteien vor. Gestützt auf Art. 56 lit. f StPO ist allerdings zu prüfen, ob die Mitwirkung an den erwähnten -8- zivilrechtlichen Entscheiden zu einem Anschein der vorzeitigen Festlegung und damit der Befangenheit seitens Gerichtspräsident Koch geführt hat, so dass der Ausgang des gegen den Gesuchsteller geführten Strafverfahrens bei objektiver Betrachtung als nicht mehr offen erscheint. 4.4.2. Aus den vom Gesuchsteller beigelegten Entscheiden geht hervor, dass Ge- richtspräsident Koch diese in Vertretung der zuständigen Verfahrensleiterin Simone Baumgartner fällte und auch unterzeichnete. Mit Blick auf den Ent- scheid vom 19. Juli 2022 im Verfahren […] ergibt sich, dass u.a. eine Neu- regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Gesuchsteller und sei- nem Sohn sowie die Neuregelung des Aufgabengebiets des mandatierten Beistandes im Raum stand und der Gesuchsteller zudem einen Beistands- wechsel beantragte. Eine Bezugnahme auf den im Strafbefehl vom 14. De- zember 2023 thematisierten Vorfall vom 22. Juni 2022 (mutmassliche Dro- hung und Tätlichkeiten gegenüber der Geschädigten im Beisein des Soh- nes) ist im Aktenzusammenzug ersichtlich, in welchem auf den Eingang eines Polizeirapports am 24. Juni 2022 und eine damit zusammenhän- gende Stellungnahme des Beistands vom 18. Juli 2022 hingewiesen wird (Ziff. 7 bzw. 17). Welche konkreten Fragestellungen von Gerichtspräsident Koch tatsächlich beurteilt wurden, geht aus den Akten indes nicht hervor, da der Grossteil der Erwägungen sowie des Entscheid-Dispositivs vom Ge- suchsteller nicht beigelegt wurde und damit nicht bekannt ist (vgl. "Beweiss 1" zum Ausstandsgesuch vom 30. Januar 2024). Dem gleichentags ergan- genen Entscheid im Verfahren […] ist sodann zu entnehmen, dass unter Verweis auf den im Strafbefehl vom 14. Dezember 2023 thematisierten und nunmehr im Hauptverfahren von Gerichtspräsident Koch zu behandelnden Vorfall im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme das Besuchs- recht des Gesuchstellers einstweilen sistiert sowie dessen Antrag auf vor- sorgliche Einräumung eines Ferienrechts gegenüber seinem Sohn abge- wiesen wurde. Gerichtspräsident Koch hielt diesbezüglich in E. 6.3 fest, dass die Ausführungen des Beistands, wonach das Verhalten des Gesuch- stellers bei seinem Sohn zu Ängsten und Loyalitätskonflikten geführt habe, als glaubhaft zu erachten seien, zumal der Vorfall vom 22. Juni 2022 in einem Polizeibericht rapportiert sei. Es erscheine deshalb nicht opportun, ein zeitnahes Ferienrecht zuzusprechen. Ausserdem sei das Besuchsrecht einstweilen zu sistieren, damit dieses auf eine konflikt- und angstfreie Basis gestellt werden könne (vgl. Beweis 2 zum Ausstandsgesuch vom 30. Ja- nuar 2024). Aus der dargelegten Begründung ergibt sich zwar, dass das entsprechende Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im weitesten Sinne den dem Strafbefehl zugrundeliegenden Sachverhalt betroffen hat. Eine Beurteilung identischer Fragestellungen liegt allerdings nicht vor. Ge- richtspräsident Koch hatte zu entscheiden, ob die einstweilige Sistierung des Besuchsrechts des Gesuchstellers und die Abweisung der vom Ge- suchsteller vorsorglich beantragten Ferien mit seinem Sohn gestützt auf eine summarische Würdigung der vorhandenen Beweise (Polizeirapport -9- sowie Stellungnahme des Beistands) und mit Blick auf das Kindeswohl ge- boten war. Eine abschliessende Würdigung sämtlicher Umstände wurde von Gerichtspräsident Koch weder vorgenommen noch war eine solche im Rahmen des summarischen Verfahrens möglich, was sich auch daraus ergibt, dass er in E. 6.3 ausdrücklich die nachträgliche Anhörung des Ge- suchstellers und der Kindsmutter zur Neuentscheidung über das Besuchs- und Ferienrecht vorsah. Die zivil- oder strafrechtliche Verantwortlichkeit des Gesuchstellers im Zusammenhang mit dem im Strafbefehl festgehalte- nen Vorfall vom 22. Juni 2022 war nicht Gegenstand des Verfahrens und wurde von Gerichtspräsident Koch folglich nicht beurteilt. Eine vorzeitige Festlegung im Strafverfahren auf Grundlage der genannten, von ihm ge- fällten zivilrechtlichen Entscheide ist nicht anzunehmen, weshalb diesbe- züglich auch kein Anschein der Befangenheit vorliegt. 4.4.3. Weiter vermag der Gesuchsteller mit seinen Ausführungen zu einer angeb- lichen "Straftat gegen das Postgesetz" durch Gerichtspräsident Koch und einen "Herrn Z. Obrist" nicht ansatzweise glaubhaft darzutun, inwiefern Ersterer mit Blick auf das gegen den Gesuchsteller geführte Strafverfahren befangen sein sollte. Der Gesuchsteller reicht hierzu eine Kopie einer Emp- fangsbestätigung der Schweizerischen Post zu den Akten, woraus sich nicht ergibt, was Gerichtspräsident Koch mit der aufgeführten Empfangs- person "Zobrist" zu tun haben soll. Andere Ausstandsgründe bringt der Ge- suchsteller nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass der Gesuchsteller sich primär inhaltlich an vergangenen Verfahrenshandlungen bzw. Entscheiden von Gerichtspräsident Koch stört. Mangels Relevanz für das vorliegende Ausstandsverfahren ist darauf allerdings nicht einzugehen und ist der Gesuchsteller diesbezüglich auf die jeweiligen Verfahren und die ihm darin zur Verfügung stehenden Rechts- mittel zu verweisen. 4.5. Zusammengefasst liegt weder ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. b StPO noch ein solcher nach Art. 56 lit. f StPO vor. Das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident Koch erweist sich damit als unbegründet und ist abzu- weisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine aus- zurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: - 10 - 1. Das Ausstandsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Muri, Markus Koch, wird abgewiesen. 2. Auf die übrigen Ausstandsgesuche wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 55.00, zusammen Fr. 655.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 11 - Aarau, 12. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch