4. Damit kann gesagt werden, dass ein Freispruch der Beschuldigten deutlich wahrscheinlicher erscheint als eine Verurteilung und die Führung eines Strafverfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat das Strafverfahren gegen die Beschuldigte demnach im Ergebnis zu Recht gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und im Umfang von Fr. 1'000.00 mit der von ihr geleisteten Kostensicherheit zu verrechnen. Eine Entschädigung ist ihr nicht auszurichten.