sollten (vgl. Einvernahmeprotokoll der Beschuldigten vom 2. Juli 2024, Fragen 30, 32, 35, act. 45 f.), was mit Blick auf den E-Mailverlauf ebenfalls glaubhaft erscheint, spricht dafür, dass die Beschuldigte sich wegen des Öffentlichkeitsprinzips zur Auskunft, dass ein Verfahren laufe, als berechtigt erachtete, wenngleich sie die Meldepersonen nicht als Zeugen, sondern lediglich als Drittpersonen hätte befragen dürfen (§ 24 Abs. 1 lit a bzw. Abs. 2 VRPG). Dasselbe gilt im Übrigen hinsichtlich der Information über die "geplanten Massnahmen", welcher Aussage hinsichtlich des Geheimnischarakters sowieso keine selbständige Bedeutung zukommt.