Die entsprechenden Aussagen zum Verständnis des Amtsgeheimnisses sind zudem glaubhaft, hat sie dem Melder D._____ auf seine Nachfrage doch mitgeteilt, dass sie ihm leider keine weitere Auskunft zum Fall geben dürfe (act. 22). Auch weil die Beschuldigte die erteilten Auskünfte mehrfach damit begründete, dass sie die Meldepersonen als Zeugen (im laufenden Verfahren) habe befragen wollen und diese doch wissen müssten, weshalb sie als Zeugen fungieren - 14 -