22) und zudem festhielt, dass es gängige Praxis ihres Amts sei, dass sie diese Auskunft gäben (vgl. Einvernahmeprotokoll der Beschuldigten vom 2. Juli 2024, Frage 34, act. 46). Gerade die Aussage, wonach das Amt derartige Auskünfte gäbe, belegt zum einen, dass sie sich des Amtsgeheimnisses im Grundsatz sehr wohl bewusst ist und dieses auch pflichtgemäss ausüben will sowie zum andern, dass sie (und das Amt) offensichtlich von einem falschen Verständnis des Öffentlichkeitsprinzips ausgehen. Die entsprechenden Aussagen zum Verständnis des Amtsgeheimnisses sind zudem glaubhaft, hat sie dem Melder D.___