3.5.2. Die Beschuldigte gab anlässlich ihrer Einvernahme mehrfach an, es sei gängige Praxis, über laufende Verfahren – nicht aber über deren Inhalt – zu informieren (Einvernahmeprotokoll der Beschuldigten vom 2. Juli 2024, Fragen 30, 32, 34, 35, act. 45 f.). Die Beschuldigte informierte die Meldepersonen demnach bewusst i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB, dass bereits ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin lief bzw. Massnahmen geplant seien.