3.5. 3.5.1. In subjektiver wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Einschätzung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, dass die Beschuldigte höchstens fahrlässig gehandelt habe, weil sie in ihrer E-Mail an den Melder D._____ - 13 - ausdrücklich darauf hingewiesen habe, keine weiteren Auskünfte erteilen zu können. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin habe die Beschuldigte klar gewusst, dass sie der Geheimhaltungspflicht unterstehe, was sie auch in den fraglichen E-Mails zum Ausdruck gebracht habe.