Nachdem eine Orientierungsmöglichkeit entsprechend Art. 74 StPO für kantonale Veterinärdienstbehörden nicht vorgesehen ist (§ 4 IDAG ist vorliegend nicht einschlägig, vgl. E. 3.3.3.4), ist die Beschuldigte betreffend hängige Verfahren gegen bestimmte oder bestimmbare Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Schliesslich ist der Beschwerdeführerin ein Geheimhaltungsinteresse zuzugestehen. Zusammenfassend hat die Beschuldigte mit ihren E-Mails an die Meldepersonen Geheimnisse i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 StGB offenbart, welche sie aufgrund ihrer amtlichen Stellung wahrgenommen hat.