e contrario, wonach Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde nicht öffentlich sind), ergibt sich eine Verpflichtung zur Geheimhaltung aus der besonderen Stellung der Beschuldigten als Behördenmitglied. Einer besonderen ausserstrafrechtlichen Grundlage in dem für die Ausübung des Amtes massgebenden Gesetz bedarf es nicht (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_825/2019, 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 E. 5.2.1 mit Verweis auf BGE 142 IV 65 E. 5.2). Nachdem eine Orientierungsmöglichkeit entsprechend Art. 74 StPO für kantonale Veterinärdienstbehörden nicht vorgesehen ist (§ 4