Die Beschuldigte hat über diese Informationen nur aufgrund ihrer amtlichen Stellung und Tätigkeit verfügt. Auch wenn sie nicht Mitglied einer Strafbehörde (und insofern nicht an die Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 StPO gebunden) ist und sich auch aus dem VRPG keine Geheimhaltungspflicht ergibt (vgl. demgegenüber § 57 Abs. 1 VRPG e contrario, wonach Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde nicht öffentlich sind), ergibt sich eine Verpflichtung zur Geheimhaltung aus der besonderen Stellung der Beschuldigten als Behördenmitglied.