3.4.4. Die von der Beschuldigten den Meldepersonen weitergegebenen Informationen (gegen die Beschwerdeführerin laufe bereits ein Tierschutzverfahren bzw. der kantonale Veterinärdienst stehe bereits in einem Verfahren mit ihr) stellen Geheimnisse i.S.v. Art. 320 StGB dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_825/2019, 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 E. 5.3.3 [hinsichtlich der Tatsache, dass gegen eine Person ein Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren laufe]). Nichts anderes hat für die Tatsache zu gelten, dass (in einem laufenden Verfahren) Massnahmen (gegen die Beschwerdeführerin) geplant seien.