Die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erwähnten Berichterstattungen bezogen sich auf jeweils abgeurteilte Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und sind, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, vergangenheitsgerichtet. Dass der kantonale Veterinärdienst im August/September 2023 ein Verfahren (mit angezeigtem Erlass eines Tierhalteverbots nur wenige Tage nach der Tierschutzmeldung von C._____) gegen die Beschwerdeführerin geführt hat, war keine allgemein bekannte Tatsache, über welche zu jenem Zeitpunkt aktuell berichtet worden ist. Auch die Melderin C._____, welche (erst) seit Anfang Juni 2023 Nachbarin - 12 -