3.4.3.2. In Bezug auf das Tatbestandselement der Offenbarung kann der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zudem nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass die von der Beschuldigten den Meldepersonen offenbarten Informationen nicht nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt gewesen, sondern aufgrund der jahrelangen medialen Berichterstattung sowie gemachten Feststellungen der Bevölkerung öffentlich zugänglich gemacht worden seien. Die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erwähnten Berichterstattungen bezogen sich auf jeweils abgeurteilte Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und sind, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, vergangenheitsgerichtet.