Die Beschuldigte hätte den Meldepersonen auch kaum am Tag der Meldung bzw. am Folgetag geschrieben, gegen die Beschwerdeführerin laufe bereits ein Tierschutzverfahren bzw. der kantonale Veterinärdienst stehe bereits in einem Verfahren mit der Beschwerdeführerin, wenn das jeweils eben erst eröffnete Verfahren aufgrund der Meldung gemeint gewesen wäre. Mit den geplanten Massnahmen ist damit auch nicht etwa eine Kontrolle aufgrund dieser Meldung gemeint, wie die Beschuldigte es geltend zu machen versucht, sondern offensichtlich der bereits zum Zeitpunkt des E-Mails vom 16. August 2023 (act. 18) beabsichtigte und schliesslich am 23. August 2023 angezeigte Erlass eines Tierhal-