18), schliesst auf ein anderes Verfahren (unabhängig vom Verfahren aufgrund der Meldung). Die Beschuldigte hätte den Meldepersonen auch kaum am Tag der Meldung bzw. am Folgetag geschrieben, gegen die Beschwerdeführerin laufe bereits ein Tierschutzverfahren bzw. der kantonale Veterinärdienst stehe bereits in einem Verfahren mit der Beschwerdeführerin, wenn das jeweils eben erst eröffnete Verfahren aufgrund der Meldung gemeint gewesen wäre.