Im Zeitpunkt der E-Mails bzw. ab 15. Februar 2023 bestanden bereits diverse Tierschutzmeldungen, Kontrollen und Verfahren gegen die Beschwerdeführerin (vgl. Auflistung im Aktenverzeichnis vom 31. Oktober 2024, Beizugsakten ST.2023.9019). Es ist deshalb offensichtlich, dass die Beschuldigte mit "Verfahren" bzw. dem "Tierschutzverfahren" das damals bereits in Bearbeitung gestandene Verfahren gegen die Beschwerdeführerin gemeint hat. Dies geht insbesondere aus der E-Mail der Beschuldigten vom 22. September 2023 an D._____ (act. 22) hervor, in welcher sie - 11 -