3.4.3. 3.4.3.1. Die Beschuldigte macht geltend, es sei vom Verfahrensbegriff im Verwaltungsrecht auszugehen, der das Vorverfahren umfasse. Sie spricht damit ihre bereits geäusserte Behauptung an, wonach mit dem von ihr erwähnten, gegen die Beschwerdeführerin laufenden Tierschutzverfahren bzw. dem erwähnten Verfahren, in dem der kantonale Veterinärdienst mit ihr stehe, das von den beiden Meldepersonen eröffnete Verfahren gemeint sei. Sinngemäss bestreitet sie damit die Geheimnisqualität ihrer Äusserung. Dies erscheint allerdings unglaubhaft und ist deshalb als Schutzbehauptung zu verwerfen: