Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg "billigt". Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_825/2019, 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 5.2.1 f. m.w.H).