3.4.2. Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis (den sog. Geheimnisträgern) bekannt sind, die der Geheimnisherr (d.h. jene Person, welche die Tatsachen betreffen) geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat. Der Tatbestand geht von einem materiellen Geheimnisbegriff aus. Es ist daher unerheblich, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde als geheim erklärt worden ist.