3.4. 3.4.1. Gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB macht sich wegen Amtsgeheimnisverletzung strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat.