Von allgemeinem Interesse sind Informationen dann, wenn sie Belange von öffentlichem Interesse betreffen und für die Meinungsbildung und zur Wahrung der rechtsstaatlichen und demokratischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger von Bedeutung sind. Diese Bestimmung ist hier nicht anwendbar, da die Beschuldigte die Information nicht an "die Bevölkerung", wozu sie wohl gar nicht befugt wäre, sondern lediglich an zwei Privatpersonen weitergegeben hat. Die Auffassung der Beschuldigten, von einem Geheimnis könne unter dem Aspekt des Öffentlichkeitsprinzips nicht die Rede sein, greift daher zu kurz, und es bleibt vorliegend Raum für Art. 320 StGB.