3.3.3.4. Die Beschuldigte hat sich mehrfach auf eine Mitteilungspflicht berufen (vgl. Einvernahmeprotokoll der Beschuldigten vom 2. Juli 2024, Frage 35, act. 46). Gemäss § 4 Abs. 1 und 2 IDAG sind die öffentlichen Organe verpflichtet, die Bevölkerung über Tätigkeiten und Angelegenheiten von allgemeinem Interesse von Amtes wegen zu informieren. Von allgemeinem Interesse sind Informationen dann, wenn sie Belange von öffentlichem Interesse betreffen und für die Meinungsbildung und zur Wahrung der rechtsstaatlichen und demokratischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger von Bedeutung sind.