die Beschuldigte Personendaten im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. d IDAG über die Beschwerdeführerin im Sinne von Bekanntgeben bearbeitet. Die Bekanntgabe von Personendaten ist nur unter den Voraussetzungen von § 15 IDAG erlaubt, welche hier offensichtlich nicht erfüllt sind, zumal die beiden Melder gar nicht um Bekanntgabe von Personendaten (strafrechtliche oder administrative Vorgänge) der Beschwerdeführerin gefragt haben.