Bearbeiten ist jeder Umgang mit Personendaten, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben oder Vernichten von Personendaten (§ 3 Abs. 1 lit. g IDAG). Bekanntgeben ist das Zugänglichmachen von Personendaten, wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen (§ 3 Abs. 1 lit. h IDAG). Gemäss § 15 Abs. 1