3.3.3.2. Das IDAG regelt u.a. den Umgang mit Personendaten durch öffentliche Organe und gilt für alle öffentlichen Organe (§§ 1 Abs. 1 lit. b und 2 Abs. 1 IDAG), wobei öffentliche Organe u.a. alle Behörden, Kommissionen und Organe von öffentlichrechtlichen Anstalten auf kantonaler und kommunaler Ebene sind (§ 3 Abs. 1 lit. c Ziff. 1). Personendaten sind Daten, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen (§ 3 Abs. 1 lit. d IDAG). Bearbeiten ist jeder Umgang mit Personendaten, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben oder Vernichten von Personendaten (§ 3 Abs. 1 lit.