SAR 110.000). Davon bleibt der strafrechtliche Schutz des Amtsgeheimnisses als solcher unberührt. Hingegen wird der Geheimnisbegriff eingeschränkt, indem dem Amtsgeheimnis nur noch untersteht, was im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes bzw. der entsprechenden kantonalen Gesetze geheim bleiben soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_825/2019, 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 E. 5.3.2; NIKLAUS OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 320 StGB). Demnach ist vorliegend anhand des kantonalen Rechts zu beurteilen, ob die von der Beschuldigten offenbarten Tatsachen ein Geheimnis im Sinne von Art. 320 StGB darstellen.