3.3. 3.3.1. Vorab kann festgestellt werden, dass die Beschuldigte unbestrittenermassen die Sondereigenschaft von Art. 320 StGB erfüllt (vgl. dazu angefochtene Verfügung, E. 1.2, S. 3 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_825/2019, 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 142 IV 65 E. 5.1). 3.3.2. Die Beschwerdeführerin erblickt die Geheimnisoffenbarung darin, dass die Beschuldigte den Meldepersonen mitgeteilt hat, dass gegen sie bereits ein Tierschutzverfahren laufe bzw. der kantonale Veterinärdienst in einem Verfahren mit ihr stehe bzw. Massnahmen geplant seien.