Ebenfalls eine Meldung betreffend die Beschwerdeführerin bzw. einer von ihr verkauften Katze erstattete die Privatperson D._____ am 18. September 2023. Mit Antwort-E-Mail vom 19. September 2023 schrieb die Beschuldigte ihm u.a. Folgendes: "Gegen Frau A._____ läuft bereits ein Tierschutzverfahren, weshalb der ganze Fall bereits in Bearbeitung ist." (act. 20). In der Folgekorrespondenz schrieb sie mit E-Mail vom 22. September 2023 zudem Folgendes: "Ich darf Ihnen leider keine weitere Auskunft zum Fall geben. Ihre Meldung unterstützt uns jedoch sehr in den geplanten Massnahmen." (act. 22).