dass bereits ein Verfahren laufe, reiche aus, um sich strafbar gemacht zu haben. Eine Orientierungsmöglichkeit entsprechend Art. 74 StPO sei für kantonale Veterinärdienstbehörden nicht vorgesehen, weshalb die Mitarbeiter des Veterinärdienstes zu hängigen Verfahren gegen bestimmte oder bestimmbare Personen zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet seien. Es sei nicht mitgeteilt worden, dass gestützt auf die Meldung eine Kontrolle durchgeführt werde, sondern dass bereits ein Tierschutzverfahren gegen die Beschwerdeführerin laufe (unabhängig von der Meldung).