Daraus folge, dass ein Tierschutzverfahren nicht zwangsläufig mit Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung gleichgesetzt werden müsse. Angaben zu Verfahren und Massnahmen in allgemeiner Weise belasteten betroffene Tierhalterinnen und Tierhalter nicht. Sie hätten vielmehr zum Zweck, dass die Behörde gegenüber der Öffentlichkeit vertrauensbildend auftreten könne, sie nehme ihren gesetzlichen Vollzugsauftrag gewissenhaft wahr.