Auch dies stelle eine Massnahme nach allgemeinem Sprachgebrauch dar. Insbesondere bei einer gewerbsmässigen Katzenzucht hätten die Öffentlichkeit und insbesondere Käuferinnen und Käufer ein konkretes und gesteigertes Interesse zu wissen, ob die Vollzugsbehörden die Einhaltung der Vorschriften überprüften. Im Grunde genommen trete die Verfahrenseröffnung jeweils gerade durch die Meldung ein, was die Meldeperson auch beabsichtige und berechtigterweise von einer Behörde erwarten dürfe. Daraus folge, dass ein Tierschutzverfahren nicht zwangsläufig mit Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung gleichgesetzt werden müsse.