Diese Argumentation gehe von einem viel zu engen Verfahrensbegriff und Begriff der Massnahmen aus. Es sei ihres Erachtens vom Verfahrensbegriff im Verwaltungsrecht auszugehen, der das Vorverfahren umfasse, wie etwa die Prüfung, ob eine Meldung genügend tierschutzrelevant sei. Daher müsse auch ohne Weiteres zulässig sein, dass eine Behörde der Meldeperson mitteile, dass sie aufgrund der Meldung eine Kontrolle durchführen werde. Auch dies stelle eine Massnahme nach allgemeinem Sprachgebrauch dar.