2.4. Die Beschuldigte führte mit Beschwerdeantwort aus, dass sie die Auffassung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung teile. Zur Beschwerde äussere sie sich nur dahingehend, als die Beschwerdeführerin eine fehlgeleitete Annahme treffe, indem sie die Aussage, es sei ein Verfahren hängig, als Fakt bezeichne mit dem Informationsgehalt, dass genügend gravierende Verstösse vorlägen, um in die Tierhaltung einzugreifen und Massnahmen anzuordnen. Diese Argumentation gehe von einem viel zu engen Verfahrensbegriff und Begriff der Massnahmen aus.