Auch der Umstand, dass Massnahmen geplant gewesen seien, sei nicht öffentlich zugänglich gewesen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau -5- wende den Begriff des Geheimnisses falsch an. Weiter habe die Beschuldigte keinesfalls fahrlässig gehandelt. Sie habe klar gewusst, dass sie der Geheimhaltungspflicht unterstehe, was sie auch in den fraglichen E-Mails zum Ausdruck gebracht habe. Schliesslich werde ein Rechtfertigungsgrund bestritten. Ein solcher bestehe nicht. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies in ihrer Beschwerdeantwort auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung.