Es habe sich um die Mitteilung einer neuen Tatsache und nicht um eine Wiederholung von bereits bekannten Tatsachen gehandelt. Die Beschuldigte habe durch ihre Äusserung, dass bereits ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin laufe, einen Fakt offenbart, den die Öffentlichkeit nicht gekannt habe. Der Umstand, dass bereits ein Verfahren geführt werde, hätte bspw. durch die (unproblematische) Formulierung "in einem allfälligen Verfahren" nicht preisgegeben werden müssen. Die Verfahren des kantonalen Veterinärdiensts als Verwaltungsbehörde seien auch nicht öffentlich. Auch der Umstand, dass Massnahmen geplant gewesen seien, sei nicht öffentlich zugänglich gewesen.