Daraus lasse sich schliessen, dass sie sich ihrer Amts- und Geheimwahrungspflichten durchaus bewusst gewesen sei und das Teilen der Information betreffend laufende Verfahren und Massnahmen vor diesem Hintergrund höchstens fahrlässig erfolgt sei. Selbst wenn die Beschuldigte gegenüber den beiden Meldern ein Geheimnis offenbart hätte, habe sie im Rahmen des behördlichen Auftrags bzw. gestützt auf die gesetzliche Pflicht zum Vollzug der Tierschutzgesetzgebung gehandelt. Zudem habe sie gestützt auf § 24 VRPG und § 15 IDAG gehandelt, weshalb ihr Handeln i.S.v. Art. 14 StGB in jedem Fall rechtmässig gewesen sei.