Auch dabei handle es sich nicht um ein Geheimnis i.S.v. Art. 320 StGB. Auch in subjektiver Hinsicht lasse sich nicht nachweisen, dass die Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt habe. In ihrer E-Mail an den Melder D._____ habe sie diesen nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, keine weiteren Auskünfte erteilen zu können. Daraus lasse sich schliessen, dass sie sich ihrer Amts- und Geheimwahrungspflichten durchaus bewusst gewesen sei und das Teilen der Information betreffend laufende Verfahren und Massnahmen vor diesem Hintergrund höchstens fahrlässig erfolgt sei.